In Frankreich können voraussichtlich im Herbst erste Patienten eine aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen. Der Verfassungsrat hat das Mitte Juli vom Parlament verabschiedete Gesetz am 14. August als verfassungsgemäß gebilligt. Nun fehlt nur noch die Unterschrift von Präsident Emmanuel Macron, damit es in Kraft treten kann. Macron sieht in der Liberalisierung der Sterbehilfe die wichtigste gesellschaftliche Reform seiner zweiten Amtszeit. Seinem Premierminister Sébastien Lecornu waren indessen Zweifel gekommen, und er rief nach der parlamentarischen Abstimmung den Verfassungsrat an. Auch der rechtsbürgerliche Senatspräsident Gérard Larcher wandte sich an das oberste Gericht. Die neun Verfassungshüter mussten zudem Anträge der Abgeordneten des Rassemblement National und der Republikaner prüfen. Die Abgeordneten hatten nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesbestimmungen infrage gestellt, sondern auch gefordert, dass sich zwei Verfassungshüter wegen Befangenheit zurückziehen. Bei den Betroffenen handelt es sich um die ehemalige Abgeordnete Laurence Vichnievsky und um den ehemaligen Senator Jacques Mézard, die sich als Parlamentarier für aktive Sterbehilfe eingesetzt hatten. Der Verfassungsrat lehnte es ab, die beiden Mitglieder wegen Befangenheit auszuschließen. Zur Überraschung vieler Beobachter wurden auch alle Gesetzesparagraphen als verfassungskonform eingestuft. Das höchste Verfassungsgericht ergänzte den Gesetzestext indessen um drei Interpretationsvorbehalte. Verfassungsrat stärkt Gewissensklausel für katholische Kliniken Die wichtigste Einschränkung betrifft die sogenannte Gewissensklausel. Die Verfassungsrichter stellten klar, dass private Einrichtungen nicht gezwungen werden können, aktive Sterbehilfe zu leisten. 150 Leiter katholischer Gesundheitseinrichtungen hatten in einem offenen Brief gegen das Gesetz protestiert. „Mit dem Gesetz sollen wir gezwungen werden, in unseren Einrichtungen assistierten Suizid zuzulassen“, hatten sie in der katholischen Zeitung „La Croix“ geschrieben. Der Verfassungsrat stellte klar, dass der Leiter einer privaten Einrichtung die aktive Sterbehilfe in seinen Räumlichkeiten ablehnen könne, „wenn ein solches Verfahren offensichtlich im Widerspruch zu den satzungsmäßigen Aufgaben oder dem Leitbild der Einrichtung steht“. Zugleich verwiesen die Verfassungsrichter darauf, dass diese Ablehnung unter Berufung auf die Gewissensklausel nur möglich sei, wenn im Umkreis andere öffentliche Einrichtungen das Recht des Patienten auf aktive Sterbehilfe einlösen könnten. Damit orientierte sich der Verfassungsrat an der in Frankreich gültigen Regelung für Abtreibungen. „Diese Entscheidung ermöglicht es uns, den moralischen Vertrag, den wir mit den Bewohnern und ihren Familien schließen, ganz klar zu formulieren. Wir können ihnen versichern, dass in unseren Einrichtungen keine Sterbehilfe geleistet wird“, sagte der Vorsitzende des Verbands christlicher Einrichtungen im Gesundheitswesen (FNISASIC), Jean-René Berthélémy. Auch der Bischof von Nanterre, Matthieu Rougé, äußerte sich erleichtert. Es gehe für die katholischen Einrichtungen nun darum zu zeigen, „dass ein anderes Modell möglich ist“. Die Betroffenheit über das verabschiedete Gesetz bleibe bestehen. „Die Hilfe zum Sterben hat Vorrang vor der Hilfe zum Leben“, sagte Rougé. Die französische Bischofskonferenz hatte das Gesetz als Zivilisationsbruch kritisiert. Die Gesetzgeber hätten damit „die Möglichkeit, den Tod herbeizuführen, im französischen Recht verankert“, schrieb der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Kardinal Jean-Marc Aveline. Apotheker müssen tödliches Präparat nicht ausgeben Der Verfassungsrat entschied zudem, dass Apotheker eine Gewissensklausel in Anspruch nehmen können, wie sie bereits für Ärzte und Pflegekräfte vorgesehen ist. „Die Herstellung oder Weitergabe eines tödlichen Präparats kann den persönlichen Überzeugungen des damit beauftragten Apothekers zuwiderlaufen“, heißt es. Die ehemalige Gesundheitsministerin und Abgeordnete Agnès Firmin-Le Bodo von der Mitte-Partei Horizons kritisierte einen bedauerlichen Präzedenzfall. Sie befürchte, dass fortan Apotheker eine Gewissensklausel beanspruchen, bevor sie etwa die Abtreibungspille ausgeben. Der dritte Einwand des Verfassungsrats betrifft Anträge auf Sterbehilfe von volljährigen Schutzbedürftigen. Es reicht den Verfassungshütern nicht aus, dass der Arzt nur verpflichtet ist, eine Stellungnahme des Vormunds einzuholen. Sie präzisieren, dass der Arzt die Stellungnahme respektieren muss. Marine Le Pen will Gesetz nicht zurücknehmen Weitere Kritikpunkte, wie etwa die kurze, zweitägige Bedenkzeit für Sterbehilfe-Kandidaten, wurden zurückgewiesen. Auch die Verfassungsgrundsätze der Brüderlichkeit und der Menschenwürde sahen die Verfassungshüter durch die aktive Sterbehilfe nicht beeinträchtigt. Die Einführung eines Rechts auf Sterbehilfe trage vielmehr dazu bei, das Recht jedes Menschen auf ein würdiges Lebensende zu verwirklichen, heißt es. Marine Le Pen hat bereits ausgeschlossen, das Gesetz im Fall eines Machtwechsels im nächsten Frühjahr zurückzunehmen. RN-Sprecher Laurent Jacobelli kündigte an, seine Partei wolle nur darüber wachen, dass es nicht zu Missbrauch komme. Auch der Vorsitzende der Republikaner, die geschlossen gegen das Gesetz gestimmt hatten, verspricht keine Rücknahme. Bruno Retailleau sagte, er erwäge nach einem Jahr ein Referendum über die aktive Sterbehilfe.
