Bald wird es ernst für die EU-Staaten: Sie müssen den ersten Beitrittsvertrag mit einem neuen Mitglied seit 13 Jahren schließen. Montenegro will die Voraussetzungen dafür bis Ende dieses Jahres erfüllen. Ein Jahr später könnte Albanien folgen, in der ersten Hälfte 2028 Moldau und irgendwann auch die Ukraine. Diese Beitrittsverträge legen Regeln fest, an die sich neue Mitglieder in einer Übergangszeit halten müssen – Regeln, die über die Pflichten der anderen Staaten hinausgehen. Am Dienstag hat die EU-Kommission dazu konkrete Vorschläge präsentiert. So soll eine neue Schutzklausel die anderen Staaten vor gravierenden Verstößen eines neuen Mitglieds gegen die Funktionsweise der Europäischen Union schützen. Das betrifft Verstöße gegen die Grundwerte in Artikel 2 des EU-Vertrags und gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Artikel 4. In solchen Fällen sollen die Staaten leichter Sanktionen verhängen können als im sogenannten Artikel-7-Verfahren, das zwar gegen Polen und Ungarn eröffnet wurde, aber niemals zu Konsequenzen führte. Was an den hohen Anforderungen lag: Bisher müssen mindestens 21 Staaten feststellen, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der EU-Werte besteht. Sanktionen können nur einstimmig beschlossen werden (ohne Beteiligung des betroffenen Staats). Gemäß der neuen Schutzklausel kann die Kommission in den ersten 15 Jahren nach dem Beitritt Sanktionen vorschlagen, auf eigene Initiative oder das „begründete Ersuchen der Mitgliedstaaten“ hin. „Sie würden als angenommen gelten, sofern der Rat sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist mit qualifizierter Mehrheit ablehnt“, heißt es in der Mitteilung von Dienstag. Umgekehrte qualifizierte Mehrheit wird dieses Verfahren genannt, das schon oft für Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit erwogen, aber noch nie beschlossen wurde. Diesmal dürfte das leichter fallen, weil die beschließenden Mitgliedstaaten selbst davon nicht betroffen sind. Kein Veto gegen die Nachbarn Beschränkt werden soll nach dem Willen der Kommission auch das Vetorecht neuer Mitglieder. „Ein neuer Mitgliedstaat würde sich für einen begrenzten Zeitraum verpflichten, sich nicht gegen Beschlüsse des Rates und des Europäischen Rates zu künftigen Erweiterungen sowie zu bilateralen Streitigkeiten zu stellen“, so ihr Vorschlag. Gerade für den Westbalkan ist das wichtig, weil es dort noch offene historische Rechnungen gibt. Zum Beispiel betrachtet Belgrad das Kosovo weiterhin als Teil Serbiens. Nordmazedonien hatte schon als Beitrittskandidat erhebliche Probleme. Erst musste es auf griechischen Druck hin seinen Staatsnamen ändern, dann auf bulgarischen Druck hin seine Verfassung – was bisher nicht geschehen ist und die Beitrittsverhandlungen blockiert. Die Kommission spricht zwar nur von einer „Selbstverpflichtung“, weil das Vetorecht grundsätzlich jedem Staat zusteht. Faktisch würde diese Selbstverpflichtung den Beitrittskandidaten aber oktroyiert – ohne sie gäbe es kein Beitrittsvertrag. Deutschland, Frankreich und die Benelux-Länder hatten eine noch weiter gehende Beschränkung vorgeschlagen. Sie wollten auch, dass neue Mitglieder einstimmige Entscheidungen der Außen- und Sicherheitspolitik und zum EU-Haushalt nicht blockieren können. Dem ist die Kommission nicht gefolgt. Stattdessen schlägt sie vor, dass alle Mitgliedstaaten stärker von der Möglichkeit Gebrauch machen, schon jetzt mit Mehrheit abzustimmen. Dafür sind die Erweiterungsverhandlungen das beste Beispiel. Der EU-Vertrag legt nur fest, dass die finale Aufnahme eines Staats einstimmig erfolgt. Davor liegen mehr als hundert Zwischenentscheidungen, bei denen Einstimmigkeit praktiziert wird – was es etwa Ungarn erlaubte, die Verhandlungen mit Kiew ein Jahr lang aufzuhalten. Die Kommission empfiehlt dem Rat deshalb, über alle prozeduralen Schritte mit qualifizierter Mehrheit abzustimmen. Marktbeschränkung für ukrainisches Getreide Wie bisher auch soll es in künftigen Beitrittsverträgen Schutzklauseln für den Fall geben, dass neue Staaten gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten erleiden, den Binnenmarkt und die finanziellen Interessen der Union gefährden und ihren Verpflichtungen im Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität nicht nachkommen. In all diesen Fällen konnte die EU die Zusammenarbeit in den ersten drei Jahren nach dem Beitritt einschränken. Künftig soll diese Frist „erheblich verlängert“ werden, um zehn bis 15 Jahre, wie ein leitender Beamter erläuterte. Üblicherweise sehen Beitrittsverträge auch Übergangsfristen vor, in denen einem neuen Staat noch nicht die vollen Freiheiten des Binnenmarkts gewährt werden. So konnten die Staaten entscheiden, dass sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit erst nach sieben Jahren voll gewähren, was Deutschland auch nutzte. Eigentlich müssen solche Beschränkungen individuell ausgehandelt werden. Umso mehr fällt auf, dass die Kommission für die Ukraine schon jetzt eine weitreichende Festlegung anregt. „Angesichts des Umfangs, der Struktur und der sehr hohen Produktivität des Agrarsektors in der Ukraine sollten gezielte Regelungen geprüft werden, die die finanzielle Unterstützung und den Marktzugang für sensible Agrarerzeugnisse erheblich einschränken“, heißt es in der Mitteilung von Dienstag. Das bezieht sich auf Getreideexporte – und die Besorgnis von Mitgliedstaaten wie Polen, sie würden mit billigem Weizen „überschwemmt“, oder Frankreich, dass sie Agrarsubventionen verlieren. Sinngemäß argumentiert die Kommission, dass die ukrainischen Getreideexporte so wettbewerbsfähig seien, dass das Land keine Zuschüsse benötige.
