FAZ 28.09.2026
14:14 Uhr

Immobilien vor Gericht: Der Architekt bekommt kein Honorar, wenn das Bauprojekt zu teuer wird


Der Architekt sollte eine Sanierung planen. Doch für den Umbau veranschlagte er viel mehr, als mit dem Auftraggeber abgesprochen war. Was bedeutet das für sein Honorar?

Immobilien vor Gericht: Der Architekt bekommt kein Honorar, wenn das Bauprojekt zu teuer wird

Ein Architekt kann kein Geld verlangen, wenn dessen Planung das mit dem Bauherrn vereinbarte Kostenbudget um mehr als die Hälfte überschreitet. Ein Ehepaar wollte sein Haus energetisch sanieren und umbauen. Schon vor dem Vertragsschluss nannte es dem Architekturbüro immer wieder seine finanziellen Grenzen. Am Ende stand eine Vorstellung von rund 300.000 Euro im Raum, auf die das Büro einen Aufschlag von 15 bis 20 Prozent für möglich hielt. Im Vertrag wurde ein Honorar von 18,5 Prozent auf eine Bausumme zwischen 250.000 und 350.000 Euro festgelegt. Die spätere Planung kam aber auf 534.750 Euro. Daraus verlangte das Büro eine Abschlagszahlung von knapp 28.000 Euro. Das Ehepaar zahlte nicht und hielt die Entwürfe für unbrauchbar. Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage des Architekten ab. Ein Architekt muss die Kostenvorstellungen seiner Auftraggeber beachten. Dafür braucht es keine ausdrückliche Vereinbarung: Nennt der Bauherr seine Grenze und widerspricht der Architekt nicht, gilt sie als vereinbart. Genauso lag es hier. Bei Privatleuten muss ein Architekt sogar von sich aus nachfragen, was diese sich leisten können, und schon vor Vertragsschluss klären, ob sich das Vorhaben im Budget überhaupt umsetzen lässt. Wer stattdessen weit darüber plant, erbringt keine vertragsgemäße Leistung. Der Bauherr darf die Zahlung dann verweigern. Auch ein Honorar aus einer Bausumme von 350.000 Euro schied aus, weil die Planung insgesamt wertlos war. Bauherren sollten ihre Kostengrenze also früh und nachweisbar mitteilen. Planer sollten offen aussprechen, wenn sich ein Wunsch im gesetzten Rahmen nicht verwirklichen lässt (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 1. Juli 2026, Aktenzeichen 14 U 59/25). Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.