Der Vermieter eines Tiefgaragenstellplatzes haftet, wenn bauliche Besonderheiten des Rolltors Fahrzeuge gefährden. Ein pauschaler Haftungsausschluss hebt diese Verantwortung nicht auf. In diesem Fall wurde ein hochpreisiger Sportwagen beim Ausfahren aus der Tiefgarage beschädigt. Der Fahrer hielt aufgrund andauernden Verkehrs kurz vor der Ausfahrt an, wodurch das Fahrzeug teilweise im Schließbereich des elektrischen Rolltors stand. Das Tor senkte sich automatisch und verursachte Schäden am Heck des Fahrzeugs. Der Vermieter verweigerte Schadenersatz: Er berief sich auf installierte Sicherheitsvorrichtungen sowie eine allgemeine Haftungsausschlussklausel im Mietvertrag. Trotz Drucksensor und Lichtschranke am Rolltor sah das Oberlandesgericht Hamburg die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Lichtschranke überwachte den kritischen Außenbereich unzureichend aufgrund ihrer inneren Position. Der enge Abstand von nur vier Metern zur Straße machte ein Anhalten im Gefahrenbereich vorhersehbar. Auch der pauschale Haftungsausschluss half dem Vermieter nicht. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie die Haftung des Vermieters für Sachschäden und Personenschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache pauschal ausschließen. Das Gesetz lässt es nicht zu, grundlegende Schutzpflichten gegenüber Mietern pauschal auszuschließen. Vermieter müssen Anlagen daher passend zum Ort dimensionieren. Technik allein schützt nicht vor Haftung (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 2025, Aktenzeichen: 4 U 33/25). Fiona Ruby ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
