Was dagegenspricht, Ursachen für die Radikalisierung von Islamisten eindeutig bestimmen zu wollen, geht aus den Erläuterungen des Bundeskriminalamts (BKA) zur Risikobewertung von Gefährdern hervor. Eine solche psychologisch und erkenntnistheoretisch informierte Perspektive ist politischen und therapeutischen Patentlösungen vorzuziehen, denen zufolge immer schon klar ist, was Gefährder zu Gefährdern macht, wenn nur nicht die islamistische Ideologie selbst in ihrer Wirkmächtigkeit zur Darstellung kommt. Sind es tatsächlich in erster Linie fehlende Zugehörigkeitsgefühle, die hier negativ wirken? Wird alles gut, wenn die islamistisch bezirzbaren Jugendlichen rechtzeitig bei der freiwilligen Feuerwehr andocken? Bei der deutschen Polizei wurde 2017 bundesweit das Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE zur Aufbereitung von Islamistische-Gefährder-Daten eingeführt. Das Bundeskriminalamt hatte es gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Forensische Psychologie der Universität Konstanz entwickelt. So geht es dabei laut BKA etwa darum, „durch eine verbesserte Strukturierung und Dokumentation biographischer Verläufe bereits bekannter Personen des militant-salafistischen Spektrums“ Anhaltspunkte für Verhaltensentwicklungen zu gewinnen. Mit standardisierten Fragen und Antwortkategorien können zu den Personen Informationen abgerufen werden, die helfen sollen, beim polizeilichen Ressourceneinsatz zu Priorisierungen zu kommen. Täterprofile sind keine Determinanten Die psychologische Expertise des Unternehmens schlägt hier insofern durch, als bei der Anwendung von RADAR-iTE der Ball erkenntnistheoretisch flach gehalten wird. Risikobewertung kann gar nicht anders vorgenommen werden als entlang von Anhaltspunkten. Sich an ihnen zu orientieren, ist unentbehrlich für zielführende Polizeiarbeit. Wie anders sollte eine Fährte verfolgt, bestätigt oder verworfen werden können? Gleichwohl erlauben Anhaltspunkte im strengen Sinne noch keine Rückschlüsse auf Kausalitäten. Ist doch ohnehin zu fragen, ob das tatsächliche Verhalten sich im Modell von Grund und Folge aufklären lässt, als seien Intentionen klar geschnittene, souveräne Akte, die ganz ohne verdeckt wirksame Suggestionen auskämen. Die ganze Psychologie des Unbewussten von Carl Gustav Carus bis Sigmund Freud könnte einpacken, wenn die Fahnder von der Prämisse ausgingen, Täterprofile ließen sich als Determinanten lesen. Entsprechend teilt das BKA erkenntniskritisch mit, dass in den schematischen Kategorien von RADAR-iTE „nur festgestellt werden kann, welche Risiko- und Schutzmerkmale bei einer Person vorliegen, wodurch die Fallpriorisierung ermöglicht wird“. Und weiter: „Welche tatsächliche Relevanz diese Risiko- und Schutzmerkmale im Einzelfall besitzen und wie sie miteinander verknüpft sind, lässt sich durch RADAR-iTE nicht beantworten.“ Selbst die gebotene Einzelfallprüfung jenseits der standardisierten Abfrage von Anhaltspunkten lasse, so möchte man die BKA-Mitteilung verstehen, keine irgendwie geartete Ausrechenbarkeit des Gefährder-Verhaltens erwarten. Wie sind die Merkmale miteinander verknüpft? Denn eine Orientierung an Merkmalen kann den agnostischen Vorbehalt nicht abschütteln, nicht zu wissen, „wie sie miteinander verknüpft sind“ (BKA). Schon der Begriff der Verknüpfung gibt eine psychische Kompaktheit vor, die keine Vorstellung von losen Enden hat. Stattdessen wird unterstellt, in der Psyche sei alles miteinander verknüpft und stets habe zu gelten: Dieses folgt aus jenem. Das BKA scheint diesem Trugschluss nicht aufzusitzen, wenn es in der Gebrauchsanweisung seiner Risikobewertungsinstrumente davor warnt, sich von ihnen zu viel zu versprechen. Noch einmal: Der agnostistische Vorbehalt verdankt sich der Tatsache, nicht in die Köpfe von Gefährdern und anderer Menschen hineinschauen zu können, selbst der eigene Kopf wird sich selbst gegenüber ja nicht richtig transparent. Und dennoch kann sich der öffentliche Diskurs über Freiheit und Sicherheit im Angesicht des islamistischen Terrors natürlich nicht auf erkenntnistheoretische Fragen herausreden, um Forderungen nach elektronischen Fußfesseln, Präventivhaft und einer strengeren Überwachung von Gefährdern schlechterdings für obsolet zu erklären. Auch bei der Gewährleistung von Sicherheit geht es um ein Handeln unter Unsicherheit, in der Rechtspolitik nicht anders als im richtigen Leben.
