Im Prozess um zusätzliches Schmerzensgeld für Angehörige der Opfer nach dem Absturz einer Germanwings-Maschine im Jahr 2015 mit 150 Toten ist die Klage abgewiesen worden. Das sagte die Richterin am Landgericht Braunschweig. Nach Auffassung der Kammer können die Hinterbliebenen gleichwertige Ansprüche gegen die Germanwings GmbH geltend machen. Deshalb stehe ihnen kein Schmerzensgeld aus Amtshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland zu. Die Richterin verwies auf das Montrealer Übereinkommen, das die Haftung im internationalen Luftverkehr regelt. Auf dieser Grundlage könnten Geschädigte grundsätzlich sowohl eigene als auch auf sie übergegangene Schmerzensgeldansprüche geltend machen. 30 Hinterbliebene hatten mehr als elf Jahre nach der Katastrophe Ansprüche von jeweils bis zu 110.000 Euro gegen die Bundesrepublik Deutschland angemeldet. Nach Überzeugung der Kläger wurde die Flugtauglichkeit des Copiloten damals nicht ausreichend überwacht. Am 24. März 2015 war eine Germanwings-Maschine auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf abgestürzt. 144 Passagiere und 6 Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Ermittlungen ergaben, dass der damalige Copilot das Flugzeug der Lufthansa-Tochtergesellschaft absichtlich gegen einen Berg gesteuert hatte. Schon zum Prozessauftakt hatte das Gericht den Hinterbliebenen wenig Hoffnung gemacht. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, sagte die Richterin damals. Die Kläger könnten ihre Ansprüche eher gegen die Fluggesellschaft geltend machen, hieß es. Verhandelt wurde in Niedersachsen, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz in Braunschweig hat.
