Mehr als vier Jahre hatte das Verfahren gedauert – genau vom 23. November 1951 bis zum 17. August 1956. Dann gab das Bundesverfassungsgericht an einem Freitagvormittag sein Urteil (verlinkt auf https://openjur.de/u/335396.html) bekannt: „Die Kommunistische Partei ist verfassungswidrig und wird aufgelöst. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. Das Vermögen der KPD wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.“ Der Richterspruch aus Karlsruhe löste im ganzen Bundesgebiet großangelegte Polizeiaktionen aus: Dutzende regionale KPD-Büros und die Redaktionen von 17 kommunistischen Parteiblättern wurden besetzt und durchsucht, anschließend versiegelt. Große Mengen an Propagandamaterial, meist gedruckt in der DDR, beschlagnahmten die Beamten. 33 KPD-Funktionäre wurden vorübergehend festgenommen, weil sie sich mehr als verbal zur Wehr setzten oder irgendetwas verschwinden lassen wollten. Teile der Parteispitze hatten sich bereits vor der Urteilsverkündung in die DDR abgesetzt. Darunter der Vorsitzende Max Reimann (verlinkt auf https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/de/recherche/kataloge-datenbanken/biographische-datenbanken/max-reimann) , ein Stalinist übelster Sorte. Anfang der 1950er-Jahre noch hatte er mehrfach eigene Partei-„Freunde“, darunter Kurt Müller (verlinkt auf https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/de/recherche/kataloge-datenbanken/biographische-datenbanken/kurt-mueller) und Willi Prinz (verlinkt auf https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/de/recherche/kataloge-datenbanken/biographische-datenbanken/wilhelm-willi-prinz?ID=4916) , in die DDR geschickt, wo sie festgenommen, gefoltert und völlig grundlos zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren. Die Entscheidung war absehbar gewesen, denn das Beweismaterial hatte sich unübersehbar aufgehäuft. Allein 4500 Seiten umfasste das Verhandlungsprotokoll des obersten Gerichts. Eigentlich aber waren diese Erhebungen ganz unnötig. Denn um die tiefgreifende Verfassungswidrigkeit der KPD festzustellen, genügte es, die Publikationen der Partei wie Zeitungen und Flugblätter zu lesen. In Artikel 21 bestimmte das Grundgesetz: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Genau das aber, posaunte nahezu jede öffentliche Äußerung der KPD hinaus: Offen lehnte die Partei die rechtsstaatlich-demokratische Ordnung der Verfassung ab und strebte stattdessen eine Diktatur des Proletariats nach DDR-Vorbild an. Beim Verbot ging es nicht um die noch etwa 80.000 Mitglieder (1949 waren es noch 215.000 gewesen) oder gar die maximal knapp 1,4 Millionen Wähler, die bei der ersten Bundestagswahl 1949 ihr Kreuz bei der KPD gemacht hatten. Das stellte Bundesinnenminister Gerhard Schröder klar: „Ein strafrechtliches Vorgehen gegen diejenigen, die sich in der Vergangenheit der Kommunistischen Partei angeschlossen hatten, ohne deren verfassungsfeindliche Bestrebungen nennenswert zu fördern, liegt nicht in der Absicht der Bundesregierung.“ Auch die „irregeleiteten“ Arbeiter, Rentner, jungen Leute sowie „einige Künstler und Angehörige des Geisteslebens“ nahm der CDU-Politiker ausdrücklich aus dem Personenkreis aus, dem der Zugriff des Staates gelte. „Wir wollen niemanden am Zeug flicken oder den Arbeitsplatz rauben.“ Grundsatz der Bundesregierung sei es, „das Notwendige mit Maß und Ziel ohne großen Übereifer zu tun“. Das war ziemlich klar und ohnehin inhaltlich eine eindeutige Sache – und dennoch ein politischer Fehler der Koalition aus CDU/CSU, FDP sowie Deutscher Partei und Block der Heimatvertriebenen unter Führung von Konrad Adenauer. Denn als der Verbotsantrag gestellt worden war, im November 1951, mochte er noch sinnvoll gewesen sein. Vier Tage zuvor hatte das Kabinett das Verbot der NSDAP-Nachfolgepartei SRP beantragt, das schon nach gut einem Jahr erlassen wurde. Doch als 1954 das Verfahren gegen die KPD eröffnet wurde, war das Instrument schon nicht mehr sinnvoll. Denn die KPD gehörte seit 1953 nicht mehr dem Bundestag an; auch aus den meisten Landtagen war die total von der Ost-Berliner SED-Führung abhängige Partei in hohem Bogen hinausgeflogen. Seit dem 17. Juni 1953 wusste man auch in den letzten traditionellen Arbeitermilieus der Bundesrepublik, dass es Kommunisten niemals um Rechte für Proletarier ging, sondern immer nur um die nackte Macht der eigenen Funktionäre. So hatte die KPD im Sommer 1956 kaum noch öffentliche Relevanz. Die wuchs ihr eher durch das Verbot wieder zu. Die von der Zeit überholte Entscheidung des Verfassungsgerichts machte Kommunisten völlig unverdient zu Märtyrern. Dabei hatte die blutige und enorm opferreiche Kommunistenverfolgung der Nazizeit mit den moderaten Maßnahmen der 1950er- und 1960er-Jahre nichts gemein. Die Ermittlungsverfahren gegen Kommunisten in der Bundesrepublik – je nach Definition zwischen 125.000 und mehr als 200.000 – führten zu insgesamt gerade einmal knapp 4000 rechtskräftigen Urteilen, meistens wegen illegaler Fortführung kommunistischer Organisationen. Die verhängten Strafen fielen häufig moderat aus; angedrohter Freiheitsentzug wurde in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt. Die höchste Strafe erhielt Josef Angenfort, der Vorsitzende der bereits 1953 verbotenen westdeutschen FDJ. 1955, also vor dem Parteiverbot, wurde er wegen vollendeten Hochverrats zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, allerdings schon 1957 begnadigt. Da der Berufsfunktionär gegen die Bewährungsauflagen verstieß, wurde er 1962 erneut verhaftet, floh jedoch aus dem Gewahrsam und setzte in die DDR ab. Trotz solcher Einzelfälle war die westdeutsche KPD 1956 längst nur noch eine Splitterpartei. Ohne Not bot die Regierung Adenauer durch ihre Weigerung, das Verbotsverfahren gegen die KPD beizeiten einzustellen, den Anhängern dieser Ideologie die Möglichkeit, sich als Widerstandskämpfer zu gerieren. Zudem war die strafrechtliche Verfolgung nicht besonders treffsicher. So ging der Hamburger Kleinverleger Klaus Rainer Röhl, seit Herbst 1956 Mitglied der illegal weiterexistierenden KPD, ebenso wenig ins Netz wie seine Ehefrau Ulrike, geborene Meinhof (verlinkt auf https://www.welt.de/geschichte/article178344954/Ulrike-Meinhof-Sie-wollte-ihre-Kinder-mit-in-den-Abgrund-reissen.html) . Das Ehepaar wurde durch den Erfolg der bis 1964 von der SED mitfinanzierten Studentenpostille „Konkret“ einigermaßen reich und lebte in Hamburg-Blankenese in einer Villa. Mit dem Titel des ersten Bandes ihrer Familienbiografie brachte Bettina Röhl, die gemeinsame Tochter, das Leben ihrer Eltern in den 1960er-Jahren auf den Punkt: „So macht Kommunismus Spaß.“ Das KPD-Verbot übrigens wurde schon 1968 faktisch aufgehoben, denn die vermeintliche Neugründung Deutsche Kommunistische Partei (DKP) konnte frei agieren. Die bis 1989 eng von der SED geführte Nachfolgeorganisation blieb stets eine Splittergruppe: Mehr als 118.581 Stimmen oder 0,2 Prozent der Wähler erreichte sie nie. Sven Felix Kellerhoff (verlinkt auf https://www.welt.de/autor/sven-felix-kellerhoff/) ist Leitender Redakteur bei WELTGeschichte. Seit 1974 lebt er in (West-)Berlin und lernte so die realen Folgen kommunistischer Politik aus eigener regelmäßiger Anschauung kennen.